Genehmigt seit 16. April 2026
Die Europäische Kommission hat die Regelung unter dem CISAF-Beihilferahmen freigegeben. Die Richtlinie gilt für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028.
Industriestrompreis
Aktualisiert: 17.09.2026 · Lesedauer: 8–10 min
Der Industriestrompreis ist beschlossene Sache. Die Europäische Kommission hat die Beihilferegelung am 16. April 2026 auf Grundlage des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) genehmigt. Die zugehörige Billigkeitsrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist veröffentlicht, zuständige Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Gefördert werden die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028.
Damit verschiebt sich die Aufgabe für Industrieunternehmen: Es geht nicht mehr darum, politische Eckpunkte zu verfolgen, sondern darum, die Antragsvoraussetzungen belastbar zu erfüllen. Der erste Antrag wird 2027 rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2026 gestellt. Die Datengrundlage dafür entsteht jetzt.
Hintergrund
Deutschland zählt europaweit zu den Ländern mit den höchsten Stromkosten – ein Faktor, der besonders energieintensive Branchen belastet und das Risiko von Produktionsverlagerungen verstärkt.
Der Industriestrompreis ist daher nicht nur ein Entlastungs-, sondern auch ein Transformationsinstrument.
Eckpunkte
Die Europäische Kommission hat die Regelung unter dem CISAF-Beihilferahmen freigegeben. Die Richtlinie gilt für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028.
Der Zielpreis liegt bei 50 €/MWh (5 ct/kWh). Er wirkt als Untergrenze für den effektiven Strompreis des geförderten Volumens.
Gefördert wird die Hälfte des anrechenbaren Stromverbrauchs der begünstigten Abnahmestellen.
Der Referenzpreis basiert auf dem Terminmarktpreis des Vorjahres. Für das Abrechnungsjahr 2026 hat das BAFA ihn auf 87,44 €/MWh (8,744 ct/kWh) festgelegt. Er gilt einheitlich für alle Begünstigten, unabhängig von individuellen Lieferverträgen.
Die Billigkeitsleistung wird auf Antrag nach Ablauf des Abrechnungsjahres gewährt. Für 2026 erfolgt die Antragstellung im Jahr 2027. Eine direkte Entlastung auf der Stromrechnung entsteht nicht.
Förderberechtigung
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die über Abnahmestellen verfügen, die einem Wirtschaftszweig mit erheblichem Verlagerungsrisiko zuzuordnen sind – der sogenannten Teilliste 1 des Anhangs I der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien 2022 (KUEBLL). Sie umfasst rund 91 Wirtschaftszweige, darunter:
Entscheidend ist die wirtschaftliche Tätigkeit der einzelnen Abnahmestelle, nicht die des Unternehmens als Ganzes. Diese Klarstellung kam erst mit der finalen Richtlinie und erweitert den Antragskreis erheblich: Auch Unternehmen, deren Gesamttätigkeit keinem begünstigten Wirtschaftszweig zuzuordnen ist, können für einzelne qualifizierende Standorte einen Antrag stellen.
Maßgeblich für die Zuordnung ist die Klassifikation nach WZ 2008. Stichtag ist das Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres – für den ersten Antrag also der 31. Dezember 2026.
Unternehmen in Schwierigkeiten im beihilferechtlichen Sinne sind von der Förderung ausgeschlossen.
Berechnungslogik
Der Differenzpreis beträgt grundsätzlich 50 Prozent des Referenzpreises. Er ist zugleich so begrenzt, dass der effektive Preis für das geförderte Volumen den Zielpreis von 50 €/MWh nicht unterschreitet. Maßgeblich ist jeweils der niedrigere der beiden Werte.
Bei einem Referenzpreis unterhalb von 100 €/MWh ist das der Zielpreis und nicht die 50-Prozent-Grenze. Genau das ist im Abrechnungsjahr 2026 der Fall: 50 Prozent von 87,44 €/MWh wären 43,72 €/MWh, tatsächlich beträgt der Differenzpreis 37,44 €/MWh.
Die Basisleistung errechnet sich als 50 Prozent des anrechenbaren Stromverbrauchs multipliziert mit dem Differenzpreis des Abrechnungsjahres.
Rechenbeispiel
Pflichtinvestitionen
avoltra Flex Intelligence erfüllt Kategorie c) der Pflichtinvestitionen
Die Maßnahmen aus dem Flexibilitätsbonus – Messung, Steuerung, Lastmanagement und die operative Befähigung flexibler Fahrweise – fallen unter dieselbe Kategorie c), die als Pflichtinvestition anrechenbar ist. avoltra Flex Intelligence deckt genau diese Maßnahmenklasse ab.
Mindestens 50 Prozent der gewährten Basis-Beihilfe müssen in Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden. Der Katalog ist bewusst breit und technologieoffen gehalten und nicht abschließend – vergleichbare Maßnahmen sind ebenfalls anerkennungsfähig. Vier Kategorien stehen im Mittelpunkt:
Wer seine Gegenleistung schwerpunktmäßig auf nachfrageseitige Flexibilität ausrichtet, kann zusätzlich einen Flexibilitätsbonus beantragen. Die Bedingungen dafür stehen im folgenden Abschnitt.
Die Umsetzungsfrist beträgt 48 Monate ab Gewährung der Billigkeitsleistung, in technisch begründeten Fällen bis zu 72 Monate. Anrechenbar sind nur Maßnahmen, die frühestens im jeweiligen Abrechnungsjahr umgesetzt werden – für den ersten Antrag also ab dem 1. Januar 2026. Eine jahresübergreifende Aufteilung der Investitionssummen ist zulässig, eine Doppelförderung derselben Maßnahme ausgeschlossen. Für Investitionen, die als Gegenleistung angerechnet werden, dürfen keine weiteren Förderprogramme oder Beihilfen in Anspruch genommen werden.
Die Umsetzung kann auch durch Dritte erfolgen, muss aber in Deutschland stattfinden. Ausdrücklich anrechenbar sind zudem Maßnahmen, die im Rahmen eines zertifizierten Energiemanagementsystems identifiziert wurden – ein spürbarer Vorteil für Unternehmen, die ihre Einsparpotenziale dort bereits dokumentiert haben.
Flexibilitätsbonus
Zusätzlich zur Basis-Beihilfe kann ein Flexibilitätsbonus von 10 Prozent beantragt werden. Er ist an zwei kumulative Bedingungen geknüpft.
Erstens müssen mindestens 80 Prozent des Mindestinvestitionsbetrags in Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität nach Nummer 4.1 Buchstabe c) der Richtlinie fließen. Zweitens müssen 75 Prozent des Bonusbetrags selbst zusätzlich in Dekarbonisierungsmaßnahmen reinvestiert werden – hier stehen alle vier Maßnahmenkategorien offen.
Netto bleibt damit rund ein Viertel des Bonus als zusätzliche Entlastung. Die eigentliche Konsequenz ist aber eine andere: Rund 70 Prozent der gesamten Investitionsverpflichtung sind auf Flexibilität festgelegt. PV- oder Effizienzprojekte können diesen Teil nicht mehr aufnehmen. Der Bonus lohnt sich deshalb vor allem für Unternehmen, deren Investitionspfad ohnehin in Richtung Flexibilität zeigt.
Rechenbeispiel BAFA · 100 GWh
Das BAFA-Merkblatt zu Dekarbonisierungsmaßnahmen führt unter dieser Kategorie unter anderem auf:
Nicht aufgeführte Maßnahmen sind zulässig, wenn sie in ihrem messbaren Beitrag zur Senkung der Stromsystemkosten mit diesen Regelbeispielen vergleichbar sind. Ob eine konkrete Maßnahme anerkannt wird, entscheidet das BAFA im Einzelfall – auf Antrag auch verbindlich vor der Umsetzung.
avoltra Flex Intelligence
Die Maßnahmenklasse, die der Flexibilitätsbonus verlangt – Messung, Steuerung, Lastmanagement und die operative Befähigung bestehender Anlagen zu flexibler Fahrweise – ist genau das Feld, in dem avoltra Flex Intelligence arbeitet.
Wir analysieren Lastgänge und Produktionsprozesse, identifizieren verschiebbare Lasten und koppeln die Fahrweise an Markt- und Netzsignale: von der atypischen Netznutzung über die Optimierung der Produktionsplanung bis zur Vermarktung am Regelleistungsmarkt.
Für den Industriestrompreis heißt das zweierlei. Die Gegenleistungsverpflichtung wird von einer reinen Auflage zu einem Projekt mit eigenem Ertrag, weil Flexibilität die Strombezugskosten unmittelbar senkt. Und die Ausrichtung auf Kategorie c) eröffnet den Flexibilitätsbonus, der sonst ungenutzt bleibt.
Ob und in welchem Umfang einzelne Maßnahmen als Gegenleistung anerkannt werden, entscheidet das BAFA. Wir unterstützen dabei, Flexibilitätsprojekte so zu strukturieren, zu dimensionieren und zu dokumentieren, dass sie sich für die Vorabprüfung und die spätere Nachweisführung eignen.
Verfahren
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über die Förderzentrale Deutschland. Pro Unternehmen und Abrechnungsjahr ist nur ein Antrag zulässig.
Registrierung im Antragsportal und Anlegen der Anträge voraussichtlich möglich.
Ende der regulären Antragsfrist für das Abrechnungsjahr 2026. Alle erforderlichen Nachweise sind mit dem Antrag vorzulegen.
Späteste Nachreichung des Prüfungsvermerks eines Wirtschaftsprüfers. Erforderlich ab einem beantragten anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh.
Verlängerte Antragsfrist für Unternehmen, die für dasselbe Abrechnungsjahr auch Strompreiskompensation beantragen.
Handlungsplan
Je Abnahmestelle prüfen, ob die wirtschaftliche Tätigkeit nach WZ 2008 einem Wirtschaftszweig der KUEBLL-Teilliste 1 entspricht. Stichtag ist das Ende des Abrechnungsjahres.
Lastprofile, Zählerdaten und Stromkostenstrukturen je Abnahmestelle belastbar aufbereiten.
Eine fundierte Investitionspipeline aufbauen: Welche Projekte sind förderfähig, welche erzeugen den größten Systemnutzen und lassen sich gut dokumentieren?
Verbrauchsdaten analysieren: Welche Lasten sind steuerbar, welche Prozesse zeitlich verschiebbar, wo lohnen sich Speicher oder automatisierte Steuerung?
Laufende Transparenz über anrechenbaren Verbrauch, Investitionsfortschritt und Nachweise schaffen, damit der Antrag bis zum 31. März 2027 vollständig eingereicht werden kann.
Fazit
Der Industriestrompreis bietet energieintensiven Unternehmen die Möglichkeit, ihre Stromkosten über drei Jahre hinweg deutlich zu stabilisieren und gleichzeitig Transformationsprojekte zu beschleunigen. Gleichzeitig erfordert das Modell einen hohen Grad an Vorbereitung, strategischer Abstimmung und präziser Datenlage.
Der Zeitdruck liegt dabei nicht auf dem Antrag selbst, sondern auf dem Abrechnungsjahr 2026, das bereits läuft. Wer Verbrauchsdaten, Abnahmestellen-Zuordnung und Investitionspipeline jetzt sauber aufstellt, geht 2027 mit einem vollständigen Antrag in das Verfahren – und hat die Gegenleistungsverpflichtung von Anfang an strategisch geplant statt nachträglich erfüllt.